Der Wirkungsbereich des Elternbeirates
Vollzitat nach RedR: Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) vom 8. Juli 2005 (GVBl. S. 236, BayRS 2231-1-A), das zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl. S. 362) geändert worden ist
Elternbeirat
- Zur Förderung der besseren Zusammenarbeit von Eltern, pädagogischem Personal und Träger ist in jeder Kindertageseinrichtung ein Elternbeirat einzurichten. Soweit die Kindertageseinrichtung Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres betreut, soll der Elternbeirat zudem die Zusammenarbeit mit der Grundschule unterstützen.
- Der Elternbeirat wird von der Leitung der Kindertageseinrichtung und dem Träger informiert und angehört, bevor wichtige Entscheidungen getroffen werden. Der Elternbeirat berät insbesondere über die Jahresplanung, den Umfang der Personalausstattung, die Planung und Gestaltung von regelmäßigen Informations- und Bildungsveranstaltungen für die Eltern, die Öffnungs- und Schließzeiten und die Festlegung der Höhe der Elternbeiträge.
- Die pädagogische Konzeption wird vom Träger in enger Abstimmung mit dem pädagogischen Personal und dem Elternbeirat fortgeschrieben.
- Ohne Zweckbestimmung vom Elternbeirat eingesammelte Spenden werden vom Träger der Kindertageseinrichtung im Einvernehmen mit dem Elternbeirat verwendet.
- Der Elternbeirat hat einen jährlichen Rechenschaftsbericht gegenüber den Eltern und dem Träger abzugeben.
Darüber hinaus unterstützen wir die Kindertagestätte
- In der Organisation und der Ausrichtung von Veranstaltungen
- Bei dem Einbinden der Eltern in die Veranstaltungen
- Während des Erstellens von Anträgen an den Träger und Verwaltungen
- In der Planung und Umsetzung von Projekten um und im Kindergarten
- Bei der Beratung des Fördervereins in der Sachspendenauswahl
Wie könnt ihr uns erreichen?
- Sprecht uns einfach an
- verwendet das Kontaktformular auf dieser Website
- Bittet den Kinderbetreuer in der Gruppe eurer Kinder darum, uns eine Notiz zu hinterlassen, wie wir euch erreichen können.